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Thema

Handlungsfeld 2: Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken

Handlungsfeld 2 der AEVO: Ausbildungsplan, Interessenvertretung, Lernorte, Auswahl, Ausbildungsvertrag und Ausland – 15 bis 20 Punkte.
Stand 26.09.20262 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

In Handlungsfeld 2 wird aus der Entscheidung für Ausbildung ein konkreter Start. Der Betrieb plant den Ablauf, spricht mit Berufsschule und Interessenvertretung, wählt Bewerberinnen und Bewerber aus und schließt den Vertrag.

Im Rahmenplan entfallen 20 Prozent der Stunden auf dieses Handlungsfeld, in der schriftlichen Prüfung 15 bis 20 von 100 Punkten. Viele Aufgaben sind Rechts- und Rechenaufgaben: Vertragsinhalte, Fristen, Vergütung, Jugendarbeitsschutz.

Kernwissen

§ 3 AEVO beschreibt für Handlungsfeld 2 sechs Kompetenzen. In eigenen Worten:

  • auf Grundlage der Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen,
  • die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung berücksichtigen,
  • den Abstimmungsbedarf mit Kooperationspartnern klären, vor allem mit der Berufsschule,
  • Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Auszubildenden festlegen, auch mit Blick auf unterschiedliche Voraussetzungen,
  • den Ausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung bei der zuständigen Stelle veranlassen,
  • prüfen, ob Teile der Ausbildung im Ausland stattfinden können.

Rechtliche Kerne

Vertrag (§ 11 BBiG): Seit dem 01.08.2024 fasst der Betrieb den wesentlichen Vertragsinhalt in Textform ab. Elektronisch übermittelt muss die auszubildende Person ihn speichern und ausdrucken können. Den Empfang weist der Betrieb nach. Vertragsabfassung und Empfangsnachweis bewahrt er drei Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Ausbildung endete.

Nichtige Vereinbarungen (§ 12 BBiG): zum Beispiel eine Entschädigung für die Ausbildung, Vertragsstrafen oder pauschalierter Schadensersatz. Eine Verpflichtung, nach der Ausbildung im Betrieb zu bleiben, ist nur in den letzten sechs Monaten der Ausbildung zulässig.

Eintragung (§§ 34, 35 BBiG): Der Betrieb beantragt die Eintragung ins Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse. Bei Minderjährigen muss dafür die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegen; sie darf höchstens 14 Monate alt sein (§ 32 JArbSchG).

Ausland (§ 2 Abs. 3 BBiG): Teile der Ausbildung dürfen im Ausland stattfinden, wenn das dem Ausbildungsziel dient. Zusammen sollen sie ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Auswahl: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt auch Bewerberinnen und Bewerber. Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität sind unzulässig.

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Handlungsfeld 2: Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4

In welcher Form muss der wesentliche Inhalt des Ausbildungsvertrags seit dem 01.08.2024 abgefasst werden?

Frage 2 von 4Mehrfachauswahl

Welche Vereinbarungen in einem Ausbildungsvertrag sind nichtig?

2 Antworten richtig – wähle 2 aus

Frage 3 von 4

Wie lange sollen Ausbildungsabschnitte im Ausland insgesamt höchstens dauern?

Frage 4 von 4

Die 16-jährige Lea soll eingestellt werden. Was muss dem Betrieb vor Beginn der Beschäftigung vorliegen?

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

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