Darum geht es
Handlungsfeld 1 klärt die Frage, ob und wie ein Betrieb ausbilden kann. Bevor der erste Vertrag unterschrieben wird, muss feststehen: Lohnt sich Ausbildung für den Betrieb? Welcher Beruf passt? Ist der Betrieb geeignet? Wer bildet aus, und wer wirkt mit?
Im Rahmenplan entfallen 15 Prozent der Stunden auf dieses Handlungsfeld, in der schriftlichen Prüfung 15 bis 20 von 100 Punkten. Die Fragen drehen sich oft um die Eignung von Betrieb und Personen – ein Bereich mit klaren Regeln im Berufsbildungsgesetz.
Kernwissen
§ 3 AEVO beschreibt für Handlungsfeld 1 sieben Kompetenzen. In eigenen Worten:
- Vorteile und Nutzen der betrieblichen Ausbildung darstellen und begründen,
- bei der Planung des Ausbildungsbedarfs mitwirken – auf Grundlage der rechtlichen, tariflichen und betrieblichen Rahmenbedingungen,
- die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen,
- Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und die Wahl begründen,
- die Eignung des Betriebs prüfen und klären, welche Inhalte außerhalb vermittelt werden können, etwa im Ausbildungsverbund oder in überbetrieblichen Lehrgängen,
- einschätzen, wann berufsvorbereitende Maßnahmen sinnvoll sind,
- die Aufgaben aller an der Ausbildung Beteiligten im Betrieb abstimmen.
Rechtliche Kerne
Die Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG) legt für jeden anerkannten Beruf unter anderem Bezeichnung, Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen fest. Sie gilt bundesweit. Der betriebliche Ausbildungsplan setzt sie für den einzelnen Betrieb um.
Eignung der Personen (§ 28 BBiG): Einstellen darf, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Fehlt der Inhaberin oder dem Inhaber die fachliche Eignung, bestellt der Betrieb eine geeignete Ausbilderin oder einen geeigneten Ausbilder. Fachkräfte ohne AEVO dürfen unter der Verantwortung der Ausbilderin oder des Ausbilders mitwirken. Zur fachlichen Eignung gehören auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse – genau die weist du mit der AEVO-Prüfung nach (§ 30 BBiG).
Digitales mobiles Ausbilden (§ 28 Abs. 2 BBiG, seit 01.08.2024): in angemessenem Umfang zulässig, wenn Informationstechnik eingesetzt wird, Inhalte und Orte sich für die Vermittlung auf Distanz eignen und die Qualität gleichwertig ist – etwa weil die Ausbilderin oder der Ausbilder zu den betriebsüblichen Zeiten erreichbar ist, den Lernprozess steuert und die Fortschritte kontrolliert.
Selbst prüfen
Übungsfragen zu Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.
Welche Aussagen zu § 28 BBiG stimmen?
2 Antworten richtig – wähle 2 aus
Ein Betrieb schließt einen Ausbildungsvertrag, obwohl ihm die Eignung zum Ausbilden fehlt. Was gilt für den Vertrag?
Was legt eine Ausbildungsordnung nach § 5 BBiG unter anderem fest?
Unter welchen Voraussetzungen ist digitales mobiles Ausbilden nach § 28 Abs. 2 BBiG zulässig?
Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.