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Thema

Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen

Handlungsfeld 4 der AEVO: Prüfungsvorbereitung, Zulassung, Ende der Ausbildung, Zeugnis, Übernahme und Weiterbildung – 10 bis 15 Punkte.
Stand 26.09.20262 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

Handlungsfeld 4 begleitet das Ende der Ausbildung: die Vorbereitung auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung, die Anmeldung, das Zeugnis und die Frage, wie es danach weitergeht.

Im Rahmenplan entfallen 15 Prozent der Stunden auf dieses Handlungsfeld, in der schriftlichen Prüfung 10 bis 15 von 100 Punkten. Die Regeln sind überschaubar und gut abfragbar – hier lassen sich mit wenig Aufwand sichere Punkte holen.

Kernwissen

§ 3 AEVO beschreibt für Handlungsfeld 4 vier Kompetenzen. In eigenen Worten:

  • Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung vorbereiten und die Ausbildung erfolgreich abschließen,
  • für die Anmeldung zur Prüfung sorgen und die Kammer auf Besonderheiten hinweisen, etwa einen Nachteilsausgleich,
  • an einem Zeugnis auf Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwirken,
  • über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildung informieren und beraten.

Rechtliche Kerne

Zulassung (§ 43 Abs. 1 BBiG): Zugelassen wird, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildung nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, wer an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat, wer den Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch über den Ausbildenden vorgelegt hat und wessen Ausbildungsverhältnis im Verzeichnis eingetragen ist oder ohne eigenes Verschulden fehlt. Eine Unterschrift unter dem Ausbildungsnachweis ist seit dem 01.08.2024 nicht mehr verlangt.

Freistellung (§ 15 BBiG): Am Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung sind Auszubildende freizustellen – auch volljährige.

Ende (§ 21 BBiG): Die Ausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungsdauer. Wer vorher besteht, ist mit Bekanntgabe des Ergebnisses fertig. Wer nicht besteht, kann verlangen, dass sich die Ausbildung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängert, höchstens um ein Jahr. Wiederholt werden darf zweimal (§ 37 BBiG).

Zeugnis (§ 16 BBiG): Bei Ende der Ausbildung gibt es ein schriftliches Zeugnis. Elektronisch darf es nur mit Einwilligung der auszubildenden Person erteilt werden. Angaben zu Verhalten und Leistung kommen auf Verlangen hinein. Haben die Ausbildenden nicht selbst ausgebildet, soll auch die Ausbilderin oder der Ausbilder unterschreiben.

Weiterbeschäftigung (§ 24 BBiG): Wird jemand nach der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne dass etwas vereinbart ist, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Weiterbildung: § 53a BBiG kennt drei Fortbildungsstufen: Geprüfte Berufsspezialistin bzw. Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional. Seit dem 01.01.2025 gibt es außerdem das Validierungsverfahren (§§ 50b ff. BBiG) für Menschen ohne Berufsabschluss; den Antrag kann stellen, wer unter anderem das 25. Lebensjahr vollendet hat und mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer im Referenzberuf tätig war.

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4

Eine Auszubildende besteht die Abschlussprüfung vor dem vertraglichen Ende. Wann endet ihr Ausbildungsverhältnis?

Frage 2 von 4

Nach bestandener Prüfung arbeitet ein Absolvent einfach weiter, ohne dass etwas vereinbart wurde. Was gilt?

Frage 3 von 4Mehrfachauswahl

Welche Aussagen zum Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG stimmen?

2 Antworten richtig – wähle 2 aus

Frage 4 von 4

Ab welchem Alter kann man nach § 50b BBiG ein Validierungsverfahren beantragen?

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

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