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Thema

Ausbildungsvertrag: Textform, Mindestinhalte, nichtige Vereinbarungen

Ausbildungsvertrag nach §§ 10–12 BBiG: Textform seit 01.08.2024, Empfangsnachweis, Mindestinhalte, verbotene Klauseln, Eintragung bei der Kammer.
Stand 26.09.20262 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

Der Ausbildungsvertrag ist die rechtliche Grundlage der Ausbildung. Ausbildende und Auszubildende schließen ihn miteinander; bei Minderjährigen wirken die gesetzlichen Vertreter mit. In der AEVO-Prüfung gehört er zu Handlungsfeld 2 und ist ein beliebtes Aufgabenthema: Was muss drinstehen? Was darf nicht drinstehen? Was ist seit der Reform 2024 anders?

Genau bei der letzten Frage stolpern viele. Material, das noch von „Schriftform“ und Unterschriften spricht, ist veraltet.

Kernwissen: Abfassung nach § 11 BBiG

Seit dem 01.08.2024 gilt:

  • Der Betrieb fasst den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform ab.
  • Wird die Abfassung elektronisch übermittelt, muss die empfangende Person sie speichern und ausdrucken können.
  • Der Betrieb muss den Empfang nachweisen.
  • Vertragsabfassung und Empfangsnachweis bewahrt er drei Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis endete.

Mindestinhalte und nichtige Vereinbarungen

§ 11 Abs. 1 BBiG zählt auf, was mindestens in die Vertragsabfassung gehört. Dazu zählen zum Beispiel Art, sachliche und zeitliche Gliederung und Ziel der Ausbildung, Beginn und Dauer, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit, die Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, die Dauer des Urlaubs, die Voraussetzungen einer Kündigung, ein Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und die Form des Ausbildungsnachweises.

§ 12 BBiG verbietet bestimmte Klauseln. Nichtig sind unter anderem eine Entschädigung für die Ausbildung, Vertragsstrafen und die Festsetzung von Schadensersatz in Pauschbeträgen. Eine Vereinbarung, nach der Ausbildung im Betrieb zu bleiben, ist nur zulässig, wenn sie in den letzten sechs Monaten der Ausbildung geschlossen wird.

Nach dem Vertragsschluss beantragt der Betrieb die Eintragung ins Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der Kammer. Bei Minderjährigen muss die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegen (§ 35 BBiG, § 32 JArbSchG). Fehlt die Eignung des Betriebs, bleibt der Vertrag trotzdem wirksam (§ 10 Abs. 4 BBiG).

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Ausbildungsvertrag: Textform, Mindestinhalte, nichtige Vereinbarungen

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4Mehrfachauswahl

Welche Angaben gehören zu den Mindestinhalten der Vertragsabfassung?

3 Antworten richtig – wähle 3 aus

Frage 2 von 4

Wie lange muss der Betrieb Vertragsabfassung und Empfangsnachweis aufbewahren?

Frage 3 von 4

Eine Klausel verpflichtet den Auszubildenden schon bei Vertragsschluss, nach der Ausbildung zwei Jahre im Betrieb zu bleiben. Was gilt?

Frage 4 von 4

Was gilt seit dem 01.08.2024 für den Ausbildungsnachweis bei der Zulassung zur Abschlussprüfung?

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

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